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BRGE III Nr. 0120/2025

Zutritt zu Wertstoffsammelstelle

Zh Baurekursgericht · 2025-09-10 · Deutsch ZH

Angefochten war ein kommunaler Entscheid, mit dem verschiedene Begehren im Zusammenhang mit dem Zutritt zu einer Wertstoffsammelstelle und der dabei erfolgenden Datenbearbeitung (personalisierter Badge) beurteilt worden waren. Soweit der Rekurs die Unterlassung der Datenbearbeitung, die Löschung noch vorhandener Daten sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung betraf, trat das Baurekursgericht zufolge fehlender Zuständigkeit nicht auf diesen ein und überwies die Sache an den Bezirksrat. Hingegen beurteilte das Baurekursgericht die Frage, ob in abfallrechtlicher Hinsicht ein ausreichender Zutritt zur Sammelstelle gewährleistet sei, wobei es sich in diesem Zusammenhang – aus prozessualen Gründen lediglich im Sinne einer summarischen Prüfung – auch zur Frage der gesetzlichen Grundlage bezüglich der Verwendung eines personalisierten Badges bzw. der damit einhergehenden Datenbearbeitung äusserte. Der Entscheid äussert sich zudem zu den (fehlenden) Voraussetzungen der vorinstanzlichen Kostenauflage.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Abteilung G.-Nr. R3.2024.00146 BRGE III Nr. 0120/2025 Entscheid vom 10. September 2025 Mitwirkende Abteilungspräsidentin Gabriele Kisker, Baurichterin Sabine Ziegler, Bau- richter Thomas Regli, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende A und B vertreten durch […] gegen Rekursgegner Gemeinderat X betreffend Beschluss des Gemeinderats vom 27. August 2024; Verfügung betr. Zutritt zur Wertstoffsammelstelle Y mittels Badge und Bearbeitung von Personen- daten in diesem Zusammenhang, X ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit an den Gemeinderat X gerichtetem Schreiben vom 15. Mai 2024 stellten A (Gesuchsteller 1) und B (Gesuchstellerin 2) folgende Rechtsbegehren: " – Es sei festzustellen, dass dem Gesuchsteller 1 am Mittwochmittag,

13. Dezember 2023, der Zutritt zur Wertstoffsammelstelle Y in X zu Unrecht verweigert wurde.

– Es sei jegliche Datenbearbeitung über die Gesuchsteller (Badge- Nr. 1) im Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Badge-System der Gemeinde X vollständig zu unterlassen sowie den Gesuchstellern der Zutritt zur Wertstoff-Sammelstelle Y unverzüglich ohne personali- sierten Badge zu gewähren. Ferner seien sämtliche noch vorhande- nen Daten über die frühere Nutzung deren Abfall-Badges unverzüg- lich zu löschen.

– Es sei die Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung gemäss Ziff. 2 hievor – über die Gesuchstellerin 2 für den Zeitraum vom

E. 5 In Gutheissung des Rekurses sei ferner von jeglicher Kostenauflage an die Rekurrenten abzusehen.

E. 5.1 Materiell zu beurteilen ist demgegenüber wie in E. 3 dargelegt Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 2, wonach den Rekurrierenden Zutritt zur Sammelstelle ohne per- sonalisierten Badge zu gewähren sei. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AbfG sorgen die Gemeinden für Erstellung und Be- trieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen (Satz 1). Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung be- stimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die R3.2024.00146 Seite 13

Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direk- tion bedarf (Satz 2). Damit delegiert der Kanton seine in Art. 31b des Um- weltschutzgesetzes (USG) statuierte Pflicht, u.a. Siedlungsabfälle zu entsor- gen (Abs. 1 Satz 1) – deren Pendant die Pflicht der Inhaber bildet, ihre Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben (Abs. 3) – zulässigerweise an die Gemeinden. Den Gemeinden, die somit das Entsorgungsmonopol beanspruchen, steht bei der Ausgestal- tung der Abfallentsorgung ein erheblicher Spielraum zu, doch sind sie ver- pflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen der jeweiligen Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten, ohne dass aber die Abfallinhaber davon ausgehen könnten, dass ihnen in jedem Fall die ihnen bequemste Lösung anzubieten sei (VB.2019.00568 vom 28. November 2019, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Rekurrie- renden sind die in der zitierten Rechtsprechung genannten allgemeinen Grundsätze ohne Weiteres auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbar. Gestützt darauf ergibt sich, dass die Wertstoffsammelstelle, zu deren Benützung die Abfallinhaber verpflichtet sind, diesen in (zeitlich) aus- reichendem Ausmass zur Verfügung stehen muss. Im Zeitpunkt des ange- fochtenen Beschlusses wäre dies allein aufgrund der regulären betreuten Öffnungszeiten (vgl. E. 1) nicht der Fall gewesen, da diese äusserst restriktiv ausgestaltet waren (vgl. zu den Konsequenzen E. 5.2). Indessen lässt sich dem Abfallkalender 2025 entnehmen, dass die Öffnungszeiten in der Zwi- schenzeit angepasst wurden, was als öffentlich zugängliche und damit noto- rische Tatsache berücksichtigt werden darf (wobei die Berücksichtigung – nachdem seitens der Rekurrierenden u.a. gerade auf die sehr kurzen betreu- ten Öffnungszeiten verwiesen wurde – auch nicht zu einem verpönten Über- raschungsentscheid führt). So hält der Abfallkalender 2025 als neue Öff- nungszeiten der Wertstoffsammelstelle Y die folgenden fest: Montag – Frei- tag 09.00 – 11.00 Uhr; Donnerstag zusätzlich 14.00 – 18.00 Uhr; Samstag 09.00 – 16.00 Uhr (vgl. https://www.X.ch/_docn/5433394/G34_Abfallkalen- der_25_A5.pdf; zuletzt besucht am 30. Juli 2025 [wobei umgekehrt die Zei- ten, in denen mit dem Badge entsorgt werden kann, reduziert wurden; vgl. https://www.X.ch/abfallorte/5203: Montag – Freitag 08.00 – 18.00 Uhr, Samstag 08.00 – 16.00 Uhr]). Damit wird für die Abfallinhaber – auch unter Berücksichtigung der Interessen der arbeitstätigen Bevölkerung – bereits aufgrund der regulären betreuten Öffnungszeiten ein ausreichender Zutritt zur Sammelstelle gewährleistet, so dass die abfallrechtlichen Anforderungen mittlerweile erfüllt sind, ohne dass dafür überhaupt auf das weiterhin R3.2024.00146 Seite 14

zusätzlich bestehende Badge-System zurückgegriffen werden müsste. Es liegt damit zufolge einer während laufendem Rekursverfahren eingetretenen Änderung der Sachlage (vgl. zur Massgeblichkeit des Sachverhalts im Zeit- punkt des Rekursentscheids Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20a Rz. 4) eine Konstellation analog einer nach- träglich eingetretenen Gegenstandlosigkeit vor, wobei aber aufgrund des Umstands, dass der entsprechende rekurrentische Antrag umfassender for- muliert ist, formell keine Gegenstandslosigkeit eintritt. Die Beurteilung auf- grund des neuen Sachverhalts führt aber dazu, dass der fragliche Antrag abzuweisen ist, da aus abfallrechtlicher Sicht keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrierenden einen über die aktuellen be- treuten Öffnungszeiten hinausgehenden Zutritt zur Sammelstelle zu gewäh- ren. Unbehelflich ist es im Übrigen, wenn die Rekurrierenden auch die Zu- lässigkeit dieser Form des Zutritts in Zweifel zu ziehen versuchen, indem sie auch die blosse Anwesenheit eines Gemeindemitarbeiters während der be- treuten Öffnungszeiten als unzulässigen Eingriff in ihre Grundrechte taxie- ren, besteht doch zum einen kein Anspruch auf eine vollständig anonyme Entsorgungsmöglichkeit, während zum andern die blosse Anwesenheit eines Gemeindemitarbeiters von vornherein nicht die mit dem Badge-System ver- bundenen spezifisch datenschutzrechtlichen Fragen aufwirft (zumal damit keine Aufzeichnungen im Sinne von § 3 Abs. 2 IDG einhergehen).

E. 5.2 Auch wenn somit Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 2 abzuweisen ist, sind hinsichtlich der Kostenverteilung – entsprechend der wie erwähnt analogen Konstellation nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit (vgl. dazu Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 75) – summa- risch die Prozessaussichten vor Änderung des Sachverhalts zu prüfen. Dies- bezüglich ergibt sich was folgt: Prima vista gehen verschiedene der in der Rekursschrift zur Begründung der Unzulässigkeit des Badge-Systems als solchen vorgebrachten Rügen fehl. So ist bezüglich des monierten Fehlens einer gesetzlichen Grundlage einer- seits festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der kommunalen Abfallverord- nung die Sammelstellen nur zu den angegebenen Zeiten benützt werden dürfen, wobei Art. 9 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zwischen Benutzungs- und Öffnungszeiten unterscheidet. Die damit zum Ausdruck gebrachte Mög- lichkeit, die Sammelstelle ausserhalb der regulären Öffnungszeiten zu R3.2024.00146 Seite 15

benützen, impliziert ein Schliesssystem und eine korrespondierende spezi- fisch für die zusätzlichen Zeiten geschaffene Zugangsmöglichkeit, wie einen Schlüssel oder (naheliegenderweise) einen Badge. Auch ist bezüglich des Badges als solchen (vgl. zur Personalisierung nachstehend) prima vista nicht ersichtlich, inwiefern dessen Benützung mit einem Grundrechtseingriff ein- hergehen sollte. Soweit die Rekurrierenden sodann die Zulässigkeit von Art. 9 Abs. 4 der Vollzugsverordnung, wonach die Benützung nur in X wohn- haften Personen erlaubt sei, in Frage stellen, ist darauf nicht weiter einzuge- hen, hat doch zum einen diese Unterscheidung für die selber in X wohnhaf- ten Rekurrierenden keine unmittelbare Bedeutung, während umgekehrt auch nicht mittelbar bei Unzulässigkeit dieser Einschränkung das streitgegen- ständliche Badge-System automatisch entfallen würde. Denn auch bei hypo- thetischer Zugänglichmachung für ortsfremde Personen könnte weiterhin ein Badge-System zur Anwendung gelangen, umso mehr, als dieses nicht nur der Kontrolle der Benützung durch Einwohnerinnen und Einwohner dient, sondern – in Verbindung mit der Personalisierung – auch den Zweck verfolgt, für allfälligen Missbrauch verantwortliche Personen eruieren und haftbar ma- chen zu können (vgl. act. 5.6). Eine Unzulässigkeit des Badge-Systems ergibt sich schliesslich – jedenfalls bei summarischer Prüfung – auch nicht aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für das Depot von Fr. 50.--, zumal es sich dabei um einen Spezialfall und gerade nicht um eine den stren- gen abgabenrechtlichen Voraussetzungen unterliegende Gebühr handelt. Als problematisch erweist sich bei summarischer Prüfung hingegen das Feh- len einer gesetzlichen Grundlage bezüglich der Verwendung eines persona- lisierten Badges bzw. der damit einhergehenden Datenbearbeitung. Zwar hält § 8 Abs. 1 IDG – auf den sich denn auch wie erwähnt die Vorinstanz beruft – fest, das öffentliche Organ dürfe Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich sei. Auch wenn mit dieser Bestimmung gerade darauf verzichtet wird, für jede Datenbearbeitung eine explizite Rechtsgrundlage zu verlangen (Bruno Baeriswl, in: Praxiskommentar IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 8 Rz. 3), wird zugleich gefordert, die Aufgabenumschreibung im Gesetz müsse klar sein und für die betroffenen Personen die notwendige Transparenz schaffen, sodass die Datenbearbeitungen für sie erkennbar würden (a.a.O., Rz. 4). Zwar werden hinsichtlich der Erkennbarkeit in anderem Kontext Beispiele wie Hinweisschilder oder Datenschutzerklärungen erwähnt (Beda Harb, in: Praxiskommentar IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 12 Rz. 2), so dass dieses R3.2024.00146 Seite 16

Erfordernis vorliegend aufgrund der Information bei Abgabe des Badges er- füllt wäre, doch erscheint prima vista bezüglich der Vorgabe in § 8 Abs. 1 IDG das Verständnis, wonach sich aus dem Gesetz selbst im Rahmen der Aufgabenumschreibung auch die Datenbearbeitung ergeben müsse, plausi- bel und sachgerecht. In diesem Sinn wäre das Kriterium vorliegend aber bei summarischer Prüfung nicht erfüllt, da aus der die Abfallentsorgung als sol- che betreffenden Aufgabenumschreibung gerade nicht erkennbar ist, dass dabei ein Vorgehen gewählt wird, das mit einer Datenbearbeitung einhergeht (zumal selbst ein implizit zum Ausdruck gebrachtes – mögliches – Badge- System nicht notwendigerweise personalisiert wäre). Fehlt es damit aber für die Verwendung personalisierter Badges an einer ausreichenden gesetzli- chen Grundlage, so ist ein entsprechend ausgestalteter Zutritt nicht rechts- konform und kann damit bei der Beurteilung, ob aus abfallrechtlicher Sicht ein ausreichender Zutritt gewährleistet ist, keine Berücksichtigung finden. Da zugleich wie erwähnt der ausreichende Zutritt im Zeitpunkt der Rekurserhe- bung auch nicht über die regulären Öffnungszeiten abgedeckt war, wäre prima vista der Antrag auf Gewährung des Zutritts insofern gutzuheissen ge- wesen, als im Sinne der in E. 3 dargestellten Unterscheidung die Vorinstanz zur Gewährleistung eines zeitlich genauer umschriebenen rechtskonformen Zugangs (dessen Modalitäten sie aber selbst hätte bestimmen können) zu verpflichten gewesen wäre. Da die Rekurrierenden damit ursprünglich mit ihrem entsprechenden Antrag teilweise obsiegt hätten, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung (vgl. E. 8) entsprechend zu berücksichtigen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur (bestrittenen) Verhältnis- mässigkeit der Verwendung (personalisierter) Badges näher einzugehen. 6. Nachdem sich die Rekurrierenden mit ihrem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem bisher Ausgeführten nicht durchset- zen (da zum Teil mangels Zuständigkeit über das entsprechende Nichtein- treten bzw. die entsprechende Beurteilung im angefochtenen Entscheid vor- liegend nicht entschieden wird und da im Übrigen der vorinstanzliche Ent- scheid grundsätzlich [relativiert einzig im Sinne von E. 5.2] bestätigt wird), ist über den separaten Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauf- erlegung zu befinden. Diesbezüglich ergibt sich vorab, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die Gebührenverordnung über die Verwaltungs- behörden beruft, betrifft diese doch ausschliesslich die Staats- und R3.2024.00146 Seite 17

Bezirksverwaltung, während die Verordnung über die Gebühren der Gemein- debehörden (vgl. zu beidem Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 16 f.) mittlerweile aufge- hoben wurde. Entsprechend wäre grundsätzlich die Gemeinde gehalten, eine dem abgabenrechtlichen Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der Gegenstand der Abgabe, Kreis der Abgabepflichtigen und Höhe der Abgabe in den Grundzügen festgelegt wür- den. Wie erwähnt beruft sich allerdings die Gemeinde auf keine entspre- chende Bestimmung und ist eine solche in den kommunalen Rechtsgrundla- gen (vgl. insb. Allgemeine Gebührenverordnung, Allgemeiner Gebührentarif, Gebührenverordnung zur Abfallverordnung, Gebührentarife über die Abfall- bewirtschaftung) auch nicht ersichtlich. In Betracht fiele damit als Rechts- grundlage nur noch die unmittelbare Berufung auf § 13 Abs. 1 VRG (den die Vorinstanz denn auch erwähnt). Zwar wird darin von der Rechtsprechung eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlegung im nicht- gerichtlichen Verwaltungsverfahren gesehen (Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 13, un- ter Hinweis darauf, dass die nähere Ausgestaltung der Gebührenbemessung auf Verordnungsstufe zulässig sei, weil die Angemessenheit der im Einzelfall auferlegten Gebühren anhand des Kostendeckungs- und des Äquivalenz- prinzips überprüfbar sei). Wie sich allerdings bereits diesem Hinweis entneh- men lässt und wie der an gleicher Stelle zitierte Entscheid VB.2007.00272, in BEZ 2008 Nr. 49, ausdrücklich bestätigt, ist im Rahmen einer Berufung auf § 13 Abs. 1 VRG als Rechtsgrundlage entscheidend, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Gebührenhöhe – zu denen sich § 13 Abs. 1 VRG nicht äussert – eine kommunale Regelung besteht (vgl. a.a.O., E. 3.5, insb. E. 3.5.4), so dass es primär darum geht, dass insoweit auch eine kom- munale Verordnungsbestimmung genügt. Nichts anderes ergibt sich hin- sichtlich der Anwendung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, haben diese doch lediglich zur Folge, dass eine Fixierung der Abgabenhöhe in einem Gesetz nicht erforderlich ist, ohne dass aber auf eine generell-abs- trakte Regelung (wie eine Verordnung oder einen Tarif) verzichtet werden könnte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2797, 2806, 2810). Nachdem vorliegend aber auch Letztere weder seitens der Vorinstanz namhaft ge- macht wird noch anderweitig ersichtlich ist, fehlt es für die vorinstanzliche Kostenauflage an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass sie an- tragsgemäss aufzuheben ist (wobei die Aufhebung umfassend erfolgt, da für die pauschal festgelegten Kosten keine Aufteilung auf die vorliegend R3.2024.00146 Seite 18

behandelten Teile des angefochtenen Beschlusses und die Teile, für deren Beurteilung eine Überweisung an den Bezirksrat erfolgt, möglich ist).

E. 6 Eventualiter sei die Streitsache in grundsätzlicher Gutheissung zu neuem Entscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.

E. 7 Zusammengefasst ist auf Antrag 2 nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzu- treten ist auf Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 1, Antrag 3 Satz 2 und Antrag 4, wobei bezüglich dieser drei Anträge eine Überweisung an den Bezirksrat des Be- zirks Pfäffikon erfolgt. Der Rekurs ist sodann teilweise gutzuheissen und demgemäss Dispositivziffer D3 des angefochtenen Beschlusses aufzuhe- ben. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Ausgangsgemäss – sowie unter Berücksichtigung des in E. 5.2 Dargeleg- ten – sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel den Rekurrierenden und zu zwei Dritteln der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 25 ff.). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gerichts- gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Kein solcher Reduktionsgrund liegt im Allgemeinen bei einem Nichteintreten- sentscheid vor, ist doch diesfalls stets die Erfüllung von Prozessvorausset- zungen zu prüfen und ist diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit darzulegen. Bei solchen Entscheiden ist demnach in der Regel über den An- satz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachentscheid hinauszu- gehen. Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. R3.2024.00146 Seite 19

8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrierenden zu- lasten der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Ange- messen erscheint ein reduzierter Betrag (Obsiegensüberschuss von einem Drittel) von insgesamt Fr. 600.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.bau- rekursgericht-zh.ch). Soweit die Rekurrierenden im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Kosten auch eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren geltend machen, ist bereits fraglich, ob diese Ausführungen von ihren Anträgen abgedeckt sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre aber ihr entsprechender An- trag abzuweisen, da gemäss § 17 Abs. 1 VRG im Verfahren vor den Verwal- tungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden und hie- ran auch die in der Rekursschrift angeführten Gegenargumente (wonach der Rekurrent seitens der Gemeinde aufgefordert worden sei, Schriftlichkeiten zu unterlassen, so dass er zwingend eine Rechtsvertretung habe mandatie- ren müssen) nichts zu ändern vermögen. Das Baurekursgericht erkennt: I. Auf Antrag 2 des Rekurses wird nicht eingetreten. R3.2024.00146 Seite 20

II. Auf den Rekurs wird im Sinne der Erwägungen auch nicht eingetreten, so- weit damit Folgendes beantragt wird:

- vollständige Unterlassung jeglicher Datenbearbeitung über die Rekur- rierenden (Badge-Nr. 1) im Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Badge-System der Gemeinde X (Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 1)

- unverzügliche Löschung sämtlicher (allenfalls) noch vorhandenen Da- ten über die frühere Nutzung der Abfall-Badges der Rekurrierenden (Antrag 3 Satz 2)

- Feststellung der Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung über die Rekurrentin 2 für den Zeitraum vom 5. Februar 2008 bis zum

13. Dezember 2023 sowie über den Rekurrenten 1 für den Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis zum Entscheidzeitpunkt (Antrag 4) Die Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 2) wird zur Behandlung der in dieser Dispositivziffer II genannten Anträge zuständigkeitshalber an den Bezirksrat des Bezirks Pfäffikon überwiesen. III. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositivziffer D3 des Beschlusses des Gemeinderats X vom 27. August 2024 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. IV. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 4'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 130.-- Zustellkosten Fr. 4'630.-- Total ========= werden zu einem Drittel den Rekurrierenden und zu zwei Dritteln dem Ge- meinderat X auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kos- tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. V. Der Gemeinderat X wird verpflichtet, den Rekurrierenden eine Umtriebsent- schädigung von insgesamt Fr. 600.-- zu bezahlen. R3.2024.00146 Seite 21

VI. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die Vorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeich- nen und soweit möglich beizulegen. VII. […] R3.2024.00146 Seite 22

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung G.-Nr. R3.2024.00146 BRGE III Nr. 0120/2025 Entscheid vom 10. September 2025 Mitwirkende Abteilungspräsidentin Gabriele Kisker, Baurichterin Sabine Ziegler, Bau- richter Thomas Regli, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende A und B vertreten durch […] gegen Rekursgegner Gemeinderat X betreffend Beschluss des Gemeinderats vom 27. August 2024; Verfügung betr. Zutritt zur Wertstoffsammelstelle Y mittels Badge und Bearbeitung von Personen- daten in diesem Zusammenhang, X ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit an den Gemeinderat X gerichtetem Schreiben vom 15. Mai 2024 stellten A (Gesuchsteller 1) und B (Gesuchstellerin 2) folgende Rechtsbegehren: " – Es sei festzustellen, dass dem Gesuchsteller 1 am Mittwochmittag,

13. Dezember 2023, der Zutritt zur Wertstoffsammelstelle Y in X zu Unrecht verweigert wurde.

– Es sei jegliche Datenbearbeitung über die Gesuchsteller (Badge- Nr. 1) im Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Badge-System der Gemeinde X vollständig zu unterlassen sowie den Gesuchstellern der Zutritt zur Wertstoff-Sammelstelle Y unverzüglich ohne personali- sierten Badge zu gewähren. Ferner seien sämtliche noch vorhande- nen Daten über die frühere Nutzung deren Abfall-Badges unverzüg- lich zu löschen.

– Es sei die Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung gemäss Ziff. 2 hievor – über die Gesuchstellerin 2 für den Zeitraum vom

5. Februar 2008 bis zum 13. Dezember 2023 sowie über den Gesuch- steller 1 für den Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis zum Entscheid- zeitpunkt – festzustellen.

– Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse." Mit Beschluss vom 27. August 2024 hielt der Gemeinderat im Dispositiv Fol- gendes fest: " D1. Auf die Anträge auf Erlass von Feststellungsverfügungen wird nicht eingetreten. D2. Die Anträge auf vollständige Unterlassung der Datenbearbeitung, auf unverzügliche und vollständige Zutrittsgewährung zur Wertstoffsam- melstelle Y ohne personalisierten Badge, und auf Löschung sämtli- cher noch vorhandener Daten über die frühere Nutzung der Badges der Gesuchsteller werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. D3. Die Kosten werden auf CHF 1'000.– festgesetzt und den Antragstel- lern in solidarischer Haftung auferlegt." R3.2024.00146 Seite 2

B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 1. Oktober 2024 erhoben A und B Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende – mit dem ursprünglichen Gesuch weitgehend wörtlich übereinstimmende – Anträge: " 1. Es sei der angefochtene Beschluss der Rekursgegnerin vom 27. Au- gust 2024 […] vollständig aufzuheben.

2. In Gutheissung des Rekurses sei festzustellen, dass dem Rekurren- ten 1 am Mittwochmittag, 13. Dezember 2023, der Zutritt zur Wert- stoffsammelstelle Y in X zu Unrecht verweigert wurde.

3. In Gutheissung des Rekurses sei jegliche Datenbearbeitung über die Rekurrenten (Badge-Nr. 1) im Zusammenhang mit dem abfallrechtli- chen Badge-System der Rekursgegnerin vollständig zu unterlassen sowie den Rekurrenten der Zutritt zur Wertstoff-Sammelstelle Y un- verzüglich ohne personalisierten Badge zu gewähren. Ferner seien sämtliche (allenfalls) noch vorhandenen Daten über die frühere Nut- zung deren Abfall-Badges unverzüglich zu löschen.

4. In Gutheissung des Rekurses sei die Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung gemäss Ziff. 3 hievor – über die Rekurrentin 2 für den Zeitraum vom 5. Februar 2008 bis zum 13. Dezember 2023 sowie über den Rekurrenten 1 für den Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis zum Entscheidzeitpunkt – festzustellen.

5. In Gutheissung des Rekurses sei ferner von jeglicher Kostenauflage an die Rekurrenten abzusehen.

6. Eventualiter sei die Streitsache in grundsätzlicher Gutheissung zu neuem Entscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Rekursgegnerin." C. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2024 wurde vom Rekurseingang Vor- merk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 verzichtete die Vorinstanz – unter Ein- reichung der Akten – ausdrücklich auf Vernehmlassung. R3.2024.00146 Seite 3

E. Die Rekurrierenden verzichteten (nach entsprechender Fristansetzung) still- schweigend auf Erstattung einer Replik. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Dem Rekurs liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Die Gemeinde X betreibt die Wertstoffsammelstelle Y. Diese ist einerseits während bestimmter Öffnungszeiten (im Zeitpunkt des angefochtenen Ent- scheids: Montag – Freitag, 10.00 – 11.00 Uhr; Samstag 08.00 – 12.00 Uhr) betreut, so dass alle in X wohnhaften Personen ihre entsprechenden Abfälle entsorgen können; andererseits können Inhaber eines personalisierten Bad- ges – welchen in der Gemeinde wohnhafte Personen gegen Leistung eines Depots von Fr. 50.-- und Hinterlegung ihrer Adresse erhalten – Abfälle auch zu weiteren Zeiten (Montag – Freitag, 07.00 – 19.00 Uhr; Samstag, 08.00 – 18.00 Uhr) ausserhalb der betreuten Öffnungszeiten entsorgen. Aufgrund einer Erneuerung des Badge-Systems mussten die alten gegen neue Badges ausgetauscht werden. Als sich A (Rekurrent 1) am 13. Dezem- ber 2023 zwischen 11.30 und 12.00 Uhr zur Wertstoffsammelstelle begab, stellte er fest, dass sein Badge nicht mehr funktionierte. Daraufhin verlangte er auf der Gemeindeverwaltung einen neuen Badge, was ihm unter Verweis auf die Öffnungszeiten der Verwaltung verweigert wurde. Da der Rekurrent 1 in der Folge den Zaun der Sammelstelle überstieg und die Abfälle entsorgte, wurde er seitens der Gemeinde (gemäss der in act. 3 verwendeten Formu- lierung) verwarnt, was zu weiterer Korrespondenz zwischen Rekurrent 1 und R3.2024.00146 Seite 4

Gemeinde führte. In diesem Rahmen stellten die nachmaligen Rekurrieren- den schliesslich mit Schreiben vom 15. Mai 2024 das erwähnte Gesuch. 2. Die Eintretensfrage ist im Folgenden differenziert zu behandeln (vgl. E. 3 und E. 4), wozu es erforderlich ist, vorab die Parteistandpunkte umfassend (mit- hin auch in materieller Hinsicht) wiederzugeben. 2.1 Im angefochtenen Beschluss wird argumentiert, das erste Rechtsbegehren (Feststellung des zu Unrecht verweigerten Zutritts am 13. Dezember 2023) ziele nicht auf die Feststellung konkreter Rechtsfolgen, sondern bezwecke die generell-abstrakte Feststellung der Zulässigkeit einer Beschränkung des Zutritts ausserhalb der regulären Öffnungszeiten ohne Badge. Es mangle an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei. Ausgeführt wird weiter, der Betrieb der Wertstoffsammelstelle sei eine ge- setzlich umschriebene Aufgabe. Die Gemeinde dürfe gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung für die Erfüllung einer solchen Aufgabe geeignet und erforderlich sei. Die Bearbeitung von Personendaten im Zu- sammenhang mit der Wertstoffsammelstelle diene zwei Zwecken, nämlich dem Schutz vor Vandalismus und Fehlverhalten bzw. Missbrauch sowie der Verwaltung der Badges für den Zutritt ausserhalb der betreuten Öffnungszei- ten. In Art. 5 Abs. 2 der kommunalen Verordnung über die Abfallbewirtschaf- tung (Abfallverordnung) seien Öffnungszeiten ausdrücklich vorgesehen; Art. 9 Abs. 4 der kommunalen Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung (Vollzugsverordnung) sehe ausdrücklich vor, dass nur natürliche Personen mit Einwohnereigenschaft Zutritt zur Wertstoffsammelstelle erhalten würden. Der Schutz vor Vandalismus und Fehlverhalten – die für Wertstoffsammel- stellen notorisch seien und zudem im Speziellen auch die Wertstoffsammel- stelle Y betreffen würden – erfolge insbesondere durch die Videoüberwa- chung ausserhalb der betreuten Öffnungszeiten (gestützt auf Art. 13 der kommunalen Polizeiverordnung sowie das Reglement Videoüberwachung). Die Verwaltung von personalisierten Badges sei erforderlich, um den Zutritt ausserhalb der betreuten Öffnungszeiten zu ermöglichen und auf R3.2024.00146 Seite 5

Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde zu beschränken; insbeson- dere müsse die Gemeinde in der Lage sein, einen Badge bei nicht mehr vor- handener Einwohnereigenschaft einzuziehen. Die betreuten Öffnungszeiten seien zweckmässig und bedürfnisgerecht; während dieser Zeiten hätten die Gesuchsteller Zutritt ohne Badge und ohne Bearbeitung ihrer Personenda- ten. In diesem Umfang werde auf die Anträge auf vollständige Unterlassung der Datenbearbeitung sowie unverzügliche und vollständige Zutrittsgewäh- rung nicht eingetreten. Im Übrigen seien diese Anträge abzuweisen, da kein Anspruch der Gesuchsteller ersichtlich sei, ausserhalb der betreuten Öff- nungszeiten ohne jegliche Bearbeitung ihrer Personendaten Zutritt zu erhal- ten. Die bearbeiteten Personendaten würden gelöscht, sobald und soweit die Löschung möglich sei; ein Anspruch auf vorzeitige Löschung sei nicht er- sichtlich, weshalb das entsprechende Begehren abgewiesen werde. Hin- sichtlich des Begehrens auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenbe- arbeitung wird schliesslich festgehalten, aufgrund der jeweils erfolgten Lö- schung sei grossmehrheitlich nicht mehr ersichtlich, ob (und wenn ja welche) Personendaten bearbeitet wurden; in diesem Umfang werde auf das ent- sprechende Begehren nicht eingetreten. Im Übrigen werde dieses abgewie- sen, da keine rechtswidrige Bearbeitung von Personendaten erfolgt sei. Bezüglich der Kostenauflage verweist der angefochtene Beschluss auf § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und auf die Gebühren- ordnung für die Verwaltungsbehörden. In Letzterer würden keine Gebühren für die vorliegende Amtshandlung in Gemeindeangelegenheit normiert; ge- mäss § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden sei in diesen Fällen die Staatsgebühr zwischen Fr. 5.-- und höchstens Fr. 4'000.-- festzulegen, wobei die Kosten vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt würden. 2.2 Die Rekurrierenden führen aus, es liege eine Realaktverfügung gemäss § 10c VRG im Streit. Konkret gehe es um den Zutritt bzw. die Fernhaltung in Bezug auf eine kommunale Abfallsammelstelle an einem konkreten Tag so- wie die Bearbeitung von Personendaten durch personalisierte Badges, wodurch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen betroffen seien, was zur formellen und materiellen Beschwer der Rekurrierenden führe. Eine sol- che ergebe sich auch, soweit das teilweise Nichteintreten, mithin eine for- melle Rechtsverweigerung, gerügt werde und ebenso für die Kostenauflage, R3.2024.00146 Seite 6

so dass die Legitimation umfassend zu bejahen sei. Obwohl vorliegend zum Teil die Überprüfung eines Nichteintretens verlangt werde, handle es sich um einen Ausnahmefall, in dem die Rechtsmittelinstanz einen materiellen Ent- scheid treffen könne, da der vorinstanzliche Entscheid eine Eventualbegrün- dung, wonach die Begehren auch in der Sache unbegründet seien, enthalte, nachdem sich in Bezug auf sämtliche Rechtsbegehren (d.h. die durch Nicht- eintreten erledigten Feststellungsbegehren und die weiteren Begehren) im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen stellen würden. Spezifisch das Nichteintreten auf das erste Begehren betreffend machen die Rekurrierenden geltend, die Zutrittsverweigerung zu einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit stelle materiell eine polizeiliche Fernhaltung oder Wegweisung dar, worüber praxisgemäss eine anfechtbare Verfügung ver- langt werden könne, zumal auf das Erfordernis eines aktuellen und prakti- schen Interesses zu verzichten sei, weil es um zeitgebundene Vorgänge gehe und eine rechtzeitige richterliche Klärung sonst nicht möglich wäre. Im Zusammenhang mit dem anderen Feststellungsbegehren betreffend Wider- rechtlichkeit der Datenbearbeitung weisen die Rekurrierenden darauf hin, im öffentlichen Verfahrensrecht seien Feststellungsbegehren nicht subsidiär und der Betroffene könne sich mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit be- gnügen, ohne deren Beseitigung zu fordern; zudem könne ein Feststellungs- begehren auch mit einem Gestaltungsbegehren verbunden werden, soweit diesem eine eigenständige Bedeutung zukomme, was angesichts der langen Zeitdauer der Datenbearbeitung der Fall sei. Am Anspruch der Rekurrieren- den auf materielle Behandlung all ihrer Rekursanträge ändere auch der Um- stand nichts, dass den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren im We- sentlichen dieselben Rechtsfragen wie den Feststellungsbegehren zugrunde liegen würden. Die Rekurrierenden halten weiter dafür, entgegen der Vorinstanz, welche die Badge-Herausgabe als formlosen Vertrag gemäss Art. 184 ff. des Obligatio- nenrechts (OR) bezeichne, stelle das Abfallwesen unstreitig eine öffentliche Aufgabe dar und unterliege es dem öffentlichen Recht. Die kommunale Ab- fallverordnung enthalte keine Normen zu einem Badge-System und zur Be- schränkung des Zutritts auf Gemeindeeinwohner. Art. 9 Abs. 4 der Voll- zugsverordnung, wo Letzteres statuiert werde, sei rechtswidrig, da mit einer Vollziehungsverordnung keine neuen Pflichten auferlegt werden dürften. Dies gelte selbst dann, wenn die fragliche Norm durch den Gesetzestext R3.2024.00146 Seite 7

gedeckt wäre, was aber ohnehin stark zu bezweifeln sei, da kein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Beschränkung bestehe. Jedenfalls wäre eine solche Vorschrift wenn schon auf Ebene der vom AWEL zu genehmi- genden kommunalen Abfallverordnung anzusiedeln. Weiter verstosse das aktuelle System gegen das abgaberechtliche Legalitätsprinzip, da die Ge- bühr bzw. das Depot aufgrund der zumindest temporären Entreicherung Ab- gabecharakter habe, es dafür aber an der erforderlichen gesetzlichen Grund- lage fehle. Fehl gehe sodann der vorinstanzliche Verweis auf die Rechtspre- chung, der zufolge Abfallinhaber nicht erwarten könnten, dass ihnen die be- quemste Lösung angeboten werde, da vorliegend Abwehrrechte der Rekur- rierenden, nämlich die durch das Badge-System verletzte grundrechtlich ge- schützte Privatsphäre, im Vordergrund stünden; zudem seien die betreuten Öffnungszeiten äusserst knapp bemessen und könne die erwerbstätige Be- völkerung nur samstagvormittags Altglas, Altmetall etc. entsorgen, um der Badge-Datenerfassung zu entgehen. Es gehe nicht an, die Rekurrierenden auf Zeitfenster von sehr wenigen Stunden pro Woche zu verweisen, um ihre Abfälle ohne Badgedatenerfassung entsorgen zu können; dies erst recht, da nur betreute Öffnungszeiten badgefrei seien, mithin auch diesfalls ein Ge- meindeangestellter beim Entsorgen zusehen würde und somit keine Mög- lichkeit bestehe, die Abfälle ohne grundrechtsrelevante Datenbearbeitung zu entsorgen. Selbst wenn man schliesslich der Auffassung wäre, das Badge- System könne sich im Grundsatz auf eine ausreichende Rechtsgrundlage abstützen, wäre es jedenfalls bezüglich des Umstands, dass es sich um per- sonalisierte Badges handle, rechtswidrig. Auch wenn die Verhinderung von Vandalismus grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege, fehle es an der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs (bezogen auf den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung [BV]). Zwar sei die Eig- nung grundsätzlich gegeben, die Erforderlichkeit aber zu hinterfragen: Den Rekurrierenden sei keine andere Gemeinde im Kanton Zürich bekannt, die neben der Videoüberwachung den Zutritt zur Sammelstelle vom Vorhanden- sein eines (personalisierten) Badges abhängig mache, wobei keine Hinweise auf besonderen Vandalismus in der kleinen Landgemeinde X bestünden. Doch selbst wenn man ein Badge-System als solches als erforderlich anse- hen sollte, würde dies für ein System mit personalisierten Badges jedenfalls nicht gelten, sondern wäre die Vorinstanz zu verpflichten, ausschliesslich nicht-personalisierte Badges (nach Prüfung der Einwohnereigenschaft am Schalter) auszugeben, da dies – erst recht in Verbindung mit der Videoüber- wachung – bezüglich Vandalismus genügend abschreckend wirken würde. R3.2024.00146 Seite 8

Jedenfalls erweise sich der mit personalisierten Badges einhergehende Grundrechtseingriff als nicht zumutbar. Die in mehrfacher Hinsicht bestehende Rechtswidrigkeit des Abfall-Badge- Systems führe zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einschliess- lich Kostenauflage. Logische Konsequenz seien die Unterlassung weiterer Personendatenbearbeitungen bzw. Gewährung eines badgefreien Zutritts zur Sammelstelle, die Löschung der vorhandenen Daten sowie die Feststel- lung der Rechtswidrigkeit der Datenbearbeitung. Schliesslich sei auch die Zutrittsverweigerung am 13. Dezember 2023 rechtswidrig, wobei diesbezüg- lich Folgendes festzuhalten sei: Die Vorinstanz mache geltend, sie habe die Umstellung des Badge-Systems allen interessierten Personen bekanntgege- ben, doch würde ein staatliches Handeln nach Treu und Glauben bedingen, dass Personen, die bereits über einen Badge verfügen, von der Gemeinde eigeninitiativ informiert bzw. ein neuer Badge zur Verfügung gestellt würde. Es handle sich um widersprüchliches Behördenverhalten, wenn die Vorinstanz den Badge nicht von sich aus ersetzt habe. Auch im weiteren Verlauf (Verweigerung der sofortigen Ausstellung eines neuen Badges; u.U. Einreichung einer Strafanzeige gegen den Rekurrenten wegen Hausfrie- densbruchs) habe die Vorinstanz jegliche Verhältnismässigkeit im Umgang mit dem Rekurrenten vermissen lassen. Schliesslich machen die Rekurrierenden eventualiter geltend, es fehle an ei- ner Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung, da die Gebührenordnung über die Verwaltungsbehörden keine Gebühren von Gemeindebehörden regle und sich dem kommunalen Recht keine Norm entnehmen lasse, wel- che die Erhebung einer Gebühr für die streitige Realaktverfügung erlauben würde. Im Übrigen wäre § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwal- tungsbehörden eine Blankettnorm, die weder mit dem bundesrechtlichen Be- stimmtheitsprinzip noch mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verein- bar sei, so dass ihr im Einzelfall die Anwendung zu versagen sei. 3. Vorinstanz und Rekurrierende gehen übereinstimmend von der Zuständig- keit des Baurekursgerichts zur Behandlung eines gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Rekurses aus und verweisen zur Begründung auf § 38 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes (AbfG). Dieser hält fest, dass R3.2024.00146 Seite 9

Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden können (Abs. 1). Soweit vorliegend die Gewährleistung eines den abfallrechtlichen Vorgaben genügenden Zu- tritts zur Sammelstelle zur Diskussion steht, ist das Baurekursgericht somit zur Behandlung des Rekurses zuständig, da sich eine entsprechende Pflicht der Gemeinden auf § 35 Abs. 1 AbfG zurückführen lässt (vgl. dazu näher E. 5). Soweit demgegenüber unabhängig von der Frage des ausreichenden Zutritts Aspekte der Datenbearbeitung Gegenstand der Rekursanträge bil- den, ist zur Beurteilung nicht das Baurekursgericht, sondern – nachdem die Datenbearbeitung nicht ausschliesslich aus polizeilichen Gründen erfolgt (was eine Zuständigkeit des Statthalters begründen könnte) – der Bezirksrat zuständig (§ 19b Abs. 2 lit. c VRG). Die Unterscheidung lässt sich anhand von Rekursantrag 3 Satz 1 verdeutli- chen: Auch wenn die Rekurrierenden im Rahmen der Begründung die dorti- gen Begehren, einerseits jegliche Datenbearbeitung zu unterlassen und an- dererseits den Rekurrierenden den Zutritt zur Sammelstelle ohne personali- sierten Badge zu gewähren, teilweise gleichzusetzen scheinen, betrifft ledig- lich der zweitgenannte Antrag eine abfallrechtliche Frage, nämlich diejenige, ob den Rekurrierenden ein ausreichender Zutritt zur Sammelstelle ermög- licht wird oder ob Ihnen diesbezüglich zur Gewährleistung des aus dem Ab- fallgesetz fliessenden Anspruchs auf Bereitstellung einer entsprechenden Sammelstelle eine weitergehende Zutrittsmöglichkeit zu verschaffen ist. Da- bei kann ein ausreichender Zutritt bereits aufgrund der betreuten Öffnungs- zeiten gewährleistet sein; nur soweit dies (insb. aus zeitlichen Gründen) nicht der Fall ist, wird relevant, ob der – dannzumal für einen abfallrechtlich (zeit- lich) ausreichenden Zutritt erforderliche – Zutritt mittels Badge rechtskonform ausgestaltet ist. Würde Letzteres verneint, so wäre allerdings aus abfallrecht- licher Sicht (und damit durch das Baurekursgericht) lediglich anzuordnen, in welchem zeitlichen Umfang die Gemeinde den Rekurrierenden einen rechts- konformen Zutritt zu gewährleisten hätte, während es der Gemeinde oblie- gen würde, ob sie diesen Zutritt durch Ausdehnung der regulären (betreuten) Öffnungszeiten oder durch Vornahme allfällig notwendiger Änderungen be- züglich des Badge-Systems (z.B. – falls nur die Personalisierung problema- tisch wäre – durch Verzicht auf diese) vornehmen würde. Demgegenüber ist im Rahmen des erstgenannten Antrags unmittelbar zu entscheiden, ob die beanstandete Datenbearbeitung zulässig ist oder nicht. Wird die Frage ver- neint, ist die Unterlassung der Datenbearbeitung anzuordnen, ohne dass R3.2024.00146 Seite 10

insoweit relevant wäre, ob schon auf andere Weise ein abfallrechtlich aus- reichender Zutritt gewährleistet ist; auch kann im Rahmen dieses Antrags lediglich die genannte Anordnung getroffen werden, jedoch keine generelle Anordnung bezüglich des zeitlichen Umfangs des Zutritts erfolgen. Damit wird deutlich, dass der Gegenstand dieses Antrags ausserhalb des Abfallge- setzes liegt und eine datenschutzrechtliche Frage beschlägt, zu deren Be- handlung wie erwähnt der Bezirksrat zuständig ist. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass im Rahmen der Behandlung des an- deren Antrags (auf Zutrittsgewährung) der Aspekt der Zulässigkeit der Aus- gestaltung des Badge-Systems als Vorfrage relevant werden kann, sofern (wie erwähnt) die Nutzung des Badge-Systems für einen (zeitlich) ausrei- chenden Zutritt erforderlich ist. Damit kann sich die Frage stellen, ob zu- nächst ein Entscheid des Bezirksrats über die Zulässigkeit eines Systems mit personalisierten Badges abzuwarten wäre und erst gestützt darauf das Baurekursgericht den Antrag betreffend ausreichende Zutrittsgewährung be- handeln könnte. Die Frage kann vorliegend offenbleiben, da – wie sich in E. 5 zeigen wird – die genannte Vorfrage im Rahmen der materiellen Beur- teilung von Rekursantrag 3 Satz 1 Halbsatz 2 nicht beantwortet zu werden braucht (vgl. E. 5.1), während eine dennoch erforderliche Auseinanderset- zung damit im Hinblick auf die Kostenverteilung (vgl. E. 5.2) lediglich sum- marisch erfolgt und damit insbesondere der umfassenden materiellen Beur- teilung durch den Bezirksrat nicht vorgreift. Nach dem Gesagten besteht von vornherein keine Zuständigkeit des Baure- kursgerichts für Anträge, die nicht den abfallrechtlich zu gewährleistenden Zutritt zur Sammelstelle betreffen, mithin für den Antrag 3 Satz 1 Halb- satz 1 (betreffend Unterlassung der Datenbearbeitung), den Antrag 3 Satz 2 (betreffend Löschung der Daten) sowie den Antrag 4 (betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung). In diesem Umfang ist der Rekurs zuständigkeitshalber an den Bezirksrat des Bezirks Pfäffikon zu überweisen. 4. Was sodann (hinsichtlich der verbleibenden Anträge) die Legitimation der Rekurrierenden anbelangt, so ist diese grundsätzlich zu bejahen, da es sich um die Adressaten des angefochtenen Beschlusses handelt. Insbesondere R3.2024.00146 Seite 11

sind diese auch zur Anfechtung des Nichteintretens (vorliegend zuständig- keitshalber nur relevant bezüglich des Begehrens betreffend den 13. Dezem- ber 2023) legitimiert, da die Frage der Eintretensvoraussetzungen insoweit Gegenstand der materiellen Beurteilung im Rekursverfahren bildet. Klarzu- stellen ist allerdings, dass die vorliegende Konstellation entgegen den Re- kurrierenden nichts mit einer Rechtsverweigerung zu tun hat, müsste diese doch informal erfolgen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 Rz. 46), während vorliegend – in die- sem Zusammenhang – gerade ein formeller Nichteintretensentscheid im Streit steht. Soweit sich aber die Rekurrierenden nicht nur gegen das vorinstanzliche Nichteintreten wenden, sondern – mit Antrag 2 – eine Feststellung (durch das Baurekursgericht) verlangen, dass dem Rekurrenten am 13. Dezem- ber 2023 der Zutritt zur Sammelstelle zu Unrecht verweigert wurde, fehlt es hierfür an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von § 21 Abs. 1 VRG. Ein solches würde voraussetzen, dass die Rekurrierenden mit der Gutheis- sung des Rekurses einen Nutzen erlangen bzw. einen Nachteil abwenden, wobei das Anfechtungsinteresse grundsätzlich aktuell sein muss. Wie er- wähnt berufen sich die Rekurrierenden allerdings auf § 10c VRG. Gemäss dieser Bestimmung kann derjenige, welcher ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öf- fentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, u.a. verlangen, dass sie die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Dabei kommt dem Feststellungsbegehren gegenüber dem Gestaltungsbegehren (gemäss lit. a und b) zwar bei Realakten, die bereits stattgefunden haben, eine fakti- sche Subsidiarität zu, doch wird es rechtlich nicht als subsidiär erachtet, mit der Begründung, der Betroffene könne nicht gezwungen werden, Einstel- lung, Widerruf oder Beseitigung der Handlung zu verlangen, wenn er sich mit der Feststellung der Widerrechtlichkeit begnügen wolle; auch könne ein Feststellungsbegehren mit einem Gestaltungsbegehren verbunden werden, sofern ihm eine eigenständige Wirkung zukomme (zum Ganzen Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10c Rz. 29). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, stellen die Rekurrierenden doch in gleicher Sache diverse Gestaltungsbegehren (womit es sich i.Ü. ge- rade nicht um eine Konstellation handelt, in der auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses deshalb verzichtet werden könnte, weil eine gerichtliche Beurteilung andernfalls nie möglich wäre), ohne dass ersichtlich wäre, R3.2024.00146 Seite 12

inwiefern neben diesen der gesonderten Feststellung bezüglich der Zutritts- verweigerung am 13. Dezember 2023 eigenständige Bedeutung zukäme. Unbehelflich ist insoweit insbesondere eine in diesem Zusammenhang in der Rekursschrift ins Spiel gebrachte Unterscheidung zwischen der Frage, ob das Badge-System als solches zulässig sei, und der Frage, ob personali- sierte Badges zulässig seien, verweisen die Rekurrierenden doch zur Be- gründung ihrer Gestaltungsbegehren auf beide Aspekte, so dass auch inso- weit nicht ersichtlich ist, welchen eigenständigen Wert für sie die beantragte Feststellung betreffend den 13. Dezember 2023 haben könnte (wobei die Rekurrierenden denn wie erwähnt auch selbst anerkennen, dass sich im We- sentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen würden). Daran vermögen auch die weiteren Argumente, mit denen spezifisch die Unzulässigkeit der Zutritts- verweigerung am genannten Datum begründet werden soll (erforderliches "eigeninitiatives" Handeln der Vorinstanz, widersprüchliches Behördenver- halten bei fehlendem automatischem Ersetzen des Badges, unverhältnis- mässiger Umgang mit dem Rekurrenten im Verlauf des weiteren Verfahrens) nichts zu ändern, handelt es sich diesbezüglich doch um Rügen, die von vornherein ungeeignet sind, die beantragte Feststellung der unrechtmässi- gen Verweigerung zu begründen, so dass es auch insoweit an einem schutz- würdigen Interesse fehlt. Damit fehlt es den Rekurrierenden bezüglich des Antrags 2 an der erforder- lichen Legitimation, so dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Aus den gleichen Gründen ist sodann auch die Vorinstanz auf den korrespondieren- den Antrag zu Recht nicht eingetreten, so dass der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids insoweit unbegründet und damit abzuweisen ist. 5.1 Materiell zu beurteilen ist demgegenüber wie in E. 3 dargelegt Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 2, wonach den Rekurrierenden Zutritt zur Sammelstelle ohne per- sonalisierten Badge zu gewähren sei. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AbfG sorgen die Gemeinden für Erstellung und Be- trieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen (Satz 1). Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung be- stimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die R3.2024.00146 Seite 13

Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direk- tion bedarf (Satz 2). Damit delegiert der Kanton seine in Art. 31b des Um- weltschutzgesetzes (USG) statuierte Pflicht, u.a. Siedlungsabfälle zu entsor- gen (Abs. 1 Satz 1) – deren Pendant die Pflicht der Inhaber bildet, ihre Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben (Abs. 3) – zulässigerweise an die Gemeinden. Den Gemeinden, die somit das Entsorgungsmonopol beanspruchen, steht bei der Ausgestal- tung der Abfallentsorgung ein erheblicher Spielraum zu, doch sind sie ver- pflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen der jeweiligen Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten, ohne dass aber die Abfallinhaber davon ausgehen könnten, dass ihnen in jedem Fall die ihnen bequemste Lösung anzubieten sei (VB.2019.00568 vom 28. November 2019, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Rekurrie- renden sind die in der zitierten Rechtsprechung genannten allgemeinen Grundsätze ohne Weiteres auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbar. Gestützt darauf ergibt sich, dass die Wertstoffsammelstelle, zu deren Benützung die Abfallinhaber verpflichtet sind, diesen in (zeitlich) aus- reichendem Ausmass zur Verfügung stehen muss. Im Zeitpunkt des ange- fochtenen Beschlusses wäre dies allein aufgrund der regulären betreuten Öffnungszeiten (vgl. E. 1) nicht der Fall gewesen, da diese äusserst restriktiv ausgestaltet waren (vgl. zu den Konsequenzen E. 5.2). Indessen lässt sich dem Abfallkalender 2025 entnehmen, dass die Öffnungszeiten in der Zwi- schenzeit angepasst wurden, was als öffentlich zugängliche und damit noto- rische Tatsache berücksichtigt werden darf (wobei die Berücksichtigung – nachdem seitens der Rekurrierenden u.a. gerade auf die sehr kurzen betreu- ten Öffnungszeiten verwiesen wurde – auch nicht zu einem verpönten Über- raschungsentscheid führt). So hält der Abfallkalender 2025 als neue Öff- nungszeiten der Wertstoffsammelstelle Y die folgenden fest: Montag – Frei- tag 09.00 – 11.00 Uhr; Donnerstag zusätzlich 14.00 – 18.00 Uhr; Samstag 09.00 – 16.00 Uhr (vgl. https://www.X.ch/_docn/5433394/G34_Abfallkalen- der_25_A5.pdf; zuletzt besucht am 30. Juli 2025 [wobei umgekehrt die Zei- ten, in denen mit dem Badge entsorgt werden kann, reduziert wurden; vgl. https://www.X.ch/abfallorte/5203: Montag – Freitag 08.00 – 18.00 Uhr, Samstag 08.00 – 16.00 Uhr]). Damit wird für die Abfallinhaber – auch unter Berücksichtigung der Interessen der arbeitstätigen Bevölkerung – bereits aufgrund der regulären betreuten Öffnungszeiten ein ausreichender Zutritt zur Sammelstelle gewährleistet, so dass die abfallrechtlichen Anforderungen mittlerweile erfüllt sind, ohne dass dafür überhaupt auf das weiterhin R3.2024.00146 Seite 14

zusätzlich bestehende Badge-System zurückgegriffen werden müsste. Es liegt damit zufolge einer während laufendem Rekursverfahren eingetretenen Änderung der Sachlage (vgl. zur Massgeblichkeit des Sachverhalts im Zeit- punkt des Rekursentscheids Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20a Rz. 4) eine Konstellation analog einer nach- träglich eingetretenen Gegenstandlosigkeit vor, wobei aber aufgrund des Umstands, dass der entsprechende rekurrentische Antrag umfassender for- muliert ist, formell keine Gegenstandslosigkeit eintritt. Die Beurteilung auf- grund des neuen Sachverhalts führt aber dazu, dass der fragliche Antrag abzuweisen ist, da aus abfallrechtlicher Sicht keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, den Rekurrierenden einen über die aktuellen be- treuten Öffnungszeiten hinausgehenden Zutritt zur Sammelstelle zu gewäh- ren. Unbehelflich ist es im Übrigen, wenn die Rekurrierenden auch die Zu- lässigkeit dieser Form des Zutritts in Zweifel zu ziehen versuchen, indem sie auch die blosse Anwesenheit eines Gemeindemitarbeiters während der be- treuten Öffnungszeiten als unzulässigen Eingriff in ihre Grundrechte taxie- ren, besteht doch zum einen kein Anspruch auf eine vollständig anonyme Entsorgungsmöglichkeit, während zum andern die blosse Anwesenheit eines Gemeindemitarbeiters von vornherein nicht die mit dem Badge-System ver- bundenen spezifisch datenschutzrechtlichen Fragen aufwirft (zumal damit keine Aufzeichnungen im Sinne von § 3 Abs. 2 IDG einhergehen). 5.2 Auch wenn somit Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 2 abzuweisen ist, sind hinsichtlich der Kostenverteilung – entsprechend der wie erwähnt analogen Konstellation nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit (vgl. dazu Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 75) – summa- risch die Prozessaussichten vor Änderung des Sachverhalts zu prüfen. Dies- bezüglich ergibt sich was folgt: Prima vista gehen verschiedene der in der Rekursschrift zur Begründung der Unzulässigkeit des Badge-Systems als solchen vorgebrachten Rügen fehl. So ist bezüglich des monierten Fehlens einer gesetzlichen Grundlage einer- seits festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der kommunalen Abfallverord- nung die Sammelstellen nur zu den angegebenen Zeiten benützt werden dürfen, wobei Art. 9 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zwischen Benutzungs- und Öffnungszeiten unterscheidet. Die damit zum Ausdruck gebrachte Mög- lichkeit, die Sammelstelle ausserhalb der regulären Öffnungszeiten zu R3.2024.00146 Seite 15

benützen, impliziert ein Schliesssystem und eine korrespondierende spezi- fisch für die zusätzlichen Zeiten geschaffene Zugangsmöglichkeit, wie einen Schlüssel oder (naheliegenderweise) einen Badge. Auch ist bezüglich des Badges als solchen (vgl. zur Personalisierung nachstehend) prima vista nicht ersichtlich, inwiefern dessen Benützung mit einem Grundrechtseingriff ein- hergehen sollte. Soweit die Rekurrierenden sodann die Zulässigkeit von Art. 9 Abs. 4 der Vollzugsverordnung, wonach die Benützung nur in X wohn- haften Personen erlaubt sei, in Frage stellen, ist darauf nicht weiter einzuge- hen, hat doch zum einen diese Unterscheidung für die selber in X wohnhaf- ten Rekurrierenden keine unmittelbare Bedeutung, während umgekehrt auch nicht mittelbar bei Unzulässigkeit dieser Einschränkung das streitgegen- ständliche Badge-System automatisch entfallen würde. Denn auch bei hypo- thetischer Zugänglichmachung für ortsfremde Personen könnte weiterhin ein Badge-System zur Anwendung gelangen, umso mehr, als dieses nicht nur der Kontrolle der Benützung durch Einwohnerinnen und Einwohner dient, sondern – in Verbindung mit der Personalisierung – auch den Zweck verfolgt, für allfälligen Missbrauch verantwortliche Personen eruieren und haftbar ma- chen zu können (vgl. act. 5.6). Eine Unzulässigkeit des Badge-Systems ergibt sich schliesslich – jedenfalls bei summarischer Prüfung – auch nicht aus dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für das Depot von Fr. 50.--, zumal es sich dabei um einen Spezialfall und gerade nicht um eine den stren- gen abgabenrechtlichen Voraussetzungen unterliegende Gebühr handelt. Als problematisch erweist sich bei summarischer Prüfung hingegen das Feh- len einer gesetzlichen Grundlage bezüglich der Verwendung eines persona- lisierten Badges bzw. der damit einhergehenden Datenbearbeitung. Zwar hält § 8 Abs. 1 IDG – auf den sich denn auch wie erwähnt die Vorinstanz beruft – fest, das öffentliche Organ dürfe Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich sei. Auch wenn mit dieser Bestimmung gerade darauf verzichtet wird, für jede Datenbearbeitung eine explizite Rechtsgrundlage zu verlangen (Bruno Baeriswl, in: Praxiskommentar IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 8 Rz. 3), wird zugleich gefordert, die Aufgabenumschreibung im Gesetz müsse klar sein und für die betroffenen Personen die notwendige Transparenz schaffen, sodass die Datenbearbeitungen für sie erkennbar würden (a.a.O., Rz. 4). Zwar werden hinsichtlich der Erkennbarkeit in anderem Kontext Beispiele wie Hinweisschilder oder Datenschutzerklärungen erwähnt (Beda Harb, in: Praxiskommentar IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 12 Rz. 2), so dass dieses R3.2024.00146 Seite 16

Erfordernis vorliegend aufgrund der Information bei Abgabe des Badges er- füllt wäre, doch erscheint prima vista bezüglich der Vorgabe in § 8 Abs. 1 IDG das Verständnis, wonach sich aus dem Gesetz selbst im Rahmen der Aufgabenumschreibung auch die Datenbearbeitung ergeben müsse, plausi- bel und sachgerecht. In diesem Sinn wäre das Kriterium vorliegend aber bei summarischer Prüfung nicht erfüllt, da aus der die Abfallentsorgung als sol- che betreffenden Aufgabenumschreibung gerade nicht erkennbar ist, dass dabei ein Vorgehen gewählt wird, das mit einer Datenbearbeitung einhergeht (zumal selbst ein implizit zum Ausdruck gebrachtes – mögliches – Badge- System nicht notwendigerweise personalisiert wäre). Fehlt es damit aber für die Verwendung personalisierter Badges an einer ausreichenden gesetzli- chen Grundlage, so ist ein entsprechend ausgestalteter Zutritt nicht rechts- konform und kann damit bei der Beurteilung, ob aus abfallrechtlicher Sicht ein ausreichender Zutritt gewährleistet ist, keine Berücksichtigung finden. Da zugleich wie erwähnt der ausreichende Zutritt im Zeitpunkt der Rekurserhe- bung auch nicht über die regulären Öffnungszeiten abgedeckt war, wäre prima vista der Antrag auf Gewährung des Zutritts insofern gutzuheissen ge- wesen, als im Sinne der in E. 3 dargestellten Unterscheidung die Vorinstanz zur Gewährleistung eines zeitlich genauer umschriebenen rechtskonformen Zugangs (dessen Modalitäten sie aber selbst hätte bestimmen können) zu verpflichten gewesen wäre. Da die Rekurrierenden damit ursprünglich mit ihrem entsprechenden Antrag teilweise obsiegt hätten, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung (vgl. E. 8) entsprechend zu berücksichtigen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur (bestrittenen) Verhältnis- mässigkeit der Verwendung (personalisierter) Badges näher einzugehen. 6. Nachdem sich die Rekurrierenden mit ihrem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem bisher Ausgeführten nicht durchset- zen (da zum Teil mangels Zuständigkeit über das entsprechende Nichtein- treten bzw. die entsprechende Beurteilung im angefochtenen Entscheid vor- liegend nicht entschieden wird und da im Übrigen der vorinstanzliche Ent- scheid grundsätzlich [relativiert einzig im Sinne von E. 5.2] bestätigt wird), ist über den separaten Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauf- erlegung zu befinden. Diesbezüglich ergibt sich vorab, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die Gebührenverordnung über die Verwaltungs- behörden beruft, betrifft diese doch ausschliesslich die Staats- und R3.2024.00146 Seite 17

Bezirksverwaltung, während die Verordnung über die Gebühren der Gemein- debehörden (vgl. zu beidem Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 16 f.) mittlerweile aufge- hoben wurde. Entsprechend wäre grundsätzlich die Gemeinde gehalten, eine dem abgabenrechtlichen Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der Gegenstand der Abgabe, Kreis der Abgabepflichtigen und Höhe der Abgabe in den Grundzügen festgelegt wür- den. Wie erwähnt beruft sich allerdings die Gemeinde auf keine entspre- chende Bestimmung und ist eine solche in den kommunalen Rechtsgrundla- gen (vgl. insb. Allgemeine Gebührenverordnung, Allgemeiner Gebührentarif, Gebührenverordnung zur Abfallverordnung, Gebührentarife über die Abfall- bewirtschaftung) auch nicht ersichtlich. In Betracht fiele damit als Rechts- grundlage nur noch die unmittelbare Berufung auf § 13 Abs. 1 VRG (den die Vorinstanz denn auch erwähnt). Zwar wird darin von der Rechtsprechung eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlegung im nicht- gerichtlichen Verwaltungsverfahren gesehen (Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 13, un- ter Hinweis darauf, dass die nähere Ausgestaltung der Gebührenbemessung auf Verordnungsstufe zulässig sei, weil die Angemessenheit der im Einzelfall auferlegten Gebühren anhand des Kostendeckungs- und des Äquivalenz- prinzips überprüfbar sei). Wie sich allerdings bereits diesem Hinweis entneh- men lässt und wie der an gleicher Stelle zitierte Entscheid VB.2007.00272, in BEZ 2008 Nr. 49, ausdrücklich bestätigt, ist im Rahmen einer Berufung auf § 13 Abs. 1 VRG als Rechtsgrundlage entscheidend, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Gebührenhöhe – zu denen sich § 13 Abs. 1 VRG nicht äussert – eine kommunale Regelung besteht (vgl. a.a.O., E. 3.5, insb. E. 3.5.4), so dass es primär darum geht, dass insoweit auch eine kom- munale Verordnungsbestimmung genügt. Nichts anderes ergibt sich hin- sichtlich der Anwendung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips, haben diese doch lediglich zur Folge, dass eine Fixierung der Abgabenhöhe in einem Gesetz nicht erforderlich ist, ohne dass aber auf eine generell-abs- trakte Regelung (wie eine Verordnung oder einen Tarif) verzichtet werden könnte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2797, 2806, 2810). Nachdem vorliegend aber auch Letztere weder seitens der Vorinstanz namhaft ge- macht wird noch anderweitig ersichtlich ist, fehlt es für die vorinstanzliche Kostenauflage an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass sie an- tragsgemäss aufzuheben ist (wobei die Aufhebung umfassend erfolgt, da für die pauschal festgelegten Kosten keine Aufteilung auf die vorliegend R3.2024.00146 Seite 18

behandelten Teile des angefochtenen Beschlusses und die Teile, für deren Beurteilung eine Überweisung an den Bezirksrat erfolgt, möglich ist). 7. Zusammengefasst ist auf Antrag 2 nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzu- treten ist auf Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 1, Antrag 3 Satz 2 und Antrag 4, wobei bezüglich dieser drei Anträge eine Überweisung an den Bezirksrat des Be- zirks Pfäffikon erfolgt. Der Rekurs ist sodann teilweise gutzuheissen und demgemäss Dispositivziffer D3 des angefochtenen Beschlusses aufzuhe- ben. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Ausgangsgemäss – sowie unter Berücksichtigung des in E. 5.2 Dargeleg- ten – sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel den Rekurrierenden und zu zwei Dritteln der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, a.a.O., § 13 Rz. 25 ff.). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gerichts- gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Kein solcher Reduktionsgrund liegt im Allgemeinen bei einem Nichteintreten- sentscheid vor, ist doch diesfalls stets die Erfüllung von Prozessvorausset- zungen zu prüfen und ist diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit darzulegen. Bei solchen Entscheiden ist demnach in der Regel über den An- satz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachentscheid hinauszu- gehen. Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. R3.2024.00146 Seite 19

8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den Rekurrierenden zu- lasten der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Ange- messen erscheint ein reduzierter Betrag (Obsiegensüberschuss von einem Drittel) von insgesamt Fr. 600.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.bau- rekursgericht-zh.ch). Soweit die Rekurrierenden im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Kosten auch eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren geltend machen, ist bereits fraglich, ob diese Ausführungen von ihren Anträgen abgedeckt sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre aber ihr entsprechender An- trag abzuweisen, da gemäss § 17 Abs. 1 VRG im Verfahren vor den Verwal- tungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden und hie- ran auch die in der Rekursschrift angeführten Gegenargumente (wonach der Rekurrent seitens der Gemeinde aufgefordert worden sei, Schriftlichkeiten zu unterlassen, so dass er zwingend eine Rechtsvertretung habe mandatie- ren müssen) nichts zu ändern vermögen. Das Baurekursgericht erkennt: I. Auf Antrag 2 des Rekurses wird nicht eingetreten. R3.2024.00146 Seite 20

II. Auf den Rekurs wird im Sinne der Erwägungen auch nicht eingetreten, so- weit damit Folgendes beantragt wird:

- vollständige Unterlassung jeglicher Datenbearbeitung über die Rekur- rierenden (Badge-Nr. 1) im Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Badge-System der Gemeinde X (Antrag 3 Satz 1 Halbsatz 1)

- unverzügliche Löschung sämtlicher (allenfalls) noch vorhandenen Da- ten über die frühere Nutzung der Abfall-Badges der Rekurrierenden (Antrag 3 Satz 2)

- Feststellung der Widerrechtlichkeit der früheren Datenbearbeitung über die Rekurrentin 2 für den Zeitraum vom 5. Februar 2008 bis zum

13. Dezember 2023 sowie über den Rekurrenten 1 für den Zeitraum vom 14. Dezember 2023 bis zum Entscheidzeitpunkt (Antrag 4) Die Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 2) wird zur Behandlung der in dieser Dispositivziffer II genannten Anträge zuständigkeitshalber an den Bezirksrat des Bezirks Pfäffikon überwiesen. III. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositivziffer D3 des Beschlusses des Gemeinderats X vom 27. August 2024 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. IV. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 4'500.-- Gerichtsgebühr Fr. 130.-- Zustellkosten Fr. 4'630.-- Total ========= werden zu einem Drittel den Rekurrierenden und zu zwei Dritteln dem Ge- meinderat X auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kos- tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. V. Der Gemeinderat X wird verpflichtet, den Rekurrierenden eine Umtriebsent- schädigung von insgesamt Fr. 600.-- zu bezahlen. R3.2024.00146 Seite 21

VI. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift ist in genügender Anzahl für das Verwaltungsgericht, die Vorinstanz und jede Gegenpartei einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeich- nen und soweit möglich beizulegen. VII. […] R3.2024.00146 Seite 22